Satzung des Niels-Stensen-Schulvereins e.V.


§ 1


Der Verein führt den Namen "Niels-Stensen-Schulverein e.V." Vereinssitz ist Schwerin.

§ 2


Der Verein ist eine Initiative von Christen zur Förderung der katholischen Schulbildung und Erziehung in Schwerin.

§ 3


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung der katholischen Niels-Stensen-Schule in Schwerin.

§ 4


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5


Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft steht volljährigen Christen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen, ebenso offen wie juristischen Personen, die eine Einrichtung der katholischen Kirche sind. Die Mitgliedschaft im Vorstand steht volljährigen Christen offen.

§ 6


Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 7


Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, wobei der Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird;
  2. mit dem Tode eines Mitgliedes:
  3. bei Auflösung eines juristischen Mitgliedes
  4. durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören

§ 8


Über die Höhe und die Form des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann der Verhinderte sein Stimmrecht schriftlich übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als insgesamt zwei Stimmen auf sich vereinigen.

§ 10


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Schuljahr zusammen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden binnen 4 Wochen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenigstens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) DieEinladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige stimmen.

§ 12


Der Mitgliederversammlung obliegt
  1. die Beratung von Grundfragen der Vereinstätigkeit,
  2. die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  4. die Wahl der Prüfer für die Jahresrechnung,
  5. die Festsetzung der Beiträge,
  6. der Ausschluss eines Mitgliedes
  7. sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

§ 13


(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder müssen katholische Christen sein.

(2) In den Vorstand ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

§ 14


(1) Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung, die vom Vorsitzenden wahrgenommen wird, verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Vereinsorgane durchgeführt und ihre Empfehlungen beachtet werden.

(2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur wirksamen rechtlichen Vertretung sind die Willenserklärung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.

§ 15


(1) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 16


 (1) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Neuwahl der zu wählenden Mitglieder und deren Eintragung in das Vereinsregister.

§ 17


Der Verein ist durch den Erzbischof von Hamburg kirchlich anerkannt. Der Vorstand informiert den Erzbischof oder seine Beauftragten über alle wichtigen Angelegenheiten. Satzungserlass, Satzungsänderung und die Vereinsauflösung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der erzbischöflichen Genehmigung.

§ 18


Über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesen Tagesordnungspunkten einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Satzungsänderung bedarf ebenso wie die Vereinsauflösung einer 2/3-Mehrheit der zur Versammlung erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder.

§ 19


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Propsteigemeinde St. Anna zu Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Niels-Stensen-Schule zu verwenden hat.



So geändert und gefasst auf einstimmigen Beschluss der Vollversammlung des Niels-Stensen­Schulvereins am 25. Juni 2001 in Schwerin.

Dr. Georg Diederich
Vorsitzender






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